Der Senat hat festgestelt, dass die Beschäftigung von Stomatherapeuten
keine Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrags über die
Versorgung mit Hilfsmitteln und Verbandsstoffen zur Stomatherapie ist.
Mit
dem Übergang vom Zulassungs- zum Vertragsmodell in den §§ 126, 127 SGB V
sind keine veränderten Zugangs- und Eignungsanforderungen normiert
worden; dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V
alte und neue Fassung sowie aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien
(BT-Drucks 16/3100 S. 141). Der Senat konnte deshalb an seine langjährige
Rechtsprechung zur Überprüfung von Zugangsbedingungen im
Leistungserbringerrecht anknüpfen. Danach dürfen die Krankenkassen von
den Leistungserbringern zwar Nebenleistungen im Zusammenhang mit der
Erbringung von Hilfsmitteln verlangen. Die Forderung zur Beschäftigung
von speziell ausgebildeten Stoma-Therapeuten - zumal noch im Umfang von
20 Wochenstunden - geht indes deutlich zu weit und führt zu einer nicht
gerechtfertigten wirtschaftlichen Belastung der Leistungserbringer. Dies
gilt umso mehr, als die Beklagten sich damit einer ureigenen Aufgabe,
nämlich die Erbringung von häuslicher Krankenpflege, entziehen und dies
den Leistungserbringern für die Hilfsmittelversorgung aufbürden....
Bundesozialgericht - B 3 KR 14/10 R-