Satzung des Fachverbandes für Orthopädietechnik und Sanitätsfachhandel Nordost e.V.

Satzungsneufassung vom 31. Januar 2004,
geändert am 28. September 2004,
geändert am 5. Mai 2007,
geändert am 17. November 2007,
geändert am 6. November 2010.

Inhaltsübersicht

§ 1. Name, Sitz

§ 2. Fachgebiet

§ 3. Zweck, Aufgaben

§ 4. Mitgliedschaft

§ 5. Aufnahme in den Verband

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7. Rechte und Pflichten

§ 8. Wahlrecht, Stimmrecht und Wählbarkeit

§ 9. Organe

§ 10. Die Mitgliederversammlung

§ 11. Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

§ 12. Vorstand

§ 13. Ausschüsse

§ 14. Ausschuss für Rechnungsprüfung

§ 15. Geschäftsführung

§ 16. Beiträge

§ 17. Haushaltsplan, Jahresrechnung, Vermögen

§ 18. Schadenshaftung

§ 19. Änderung der Satzung und Auflösung des Verbandes

§ 20. Bekanntmachungen


§ 1 Name, Sitz

(1) der Verein führt den Namen
Fachverband für Orthopädietechnik und Sanitätsfachhandel Nordost e.V..

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Fachgebiet

Das Fachgebiet umfasst das Handwerk der Orthopädietechnik, der Orthopädieschuhtechnik und der Chirurgiemechanik; es umfasst den Sanitätsfachhandel, den Rehabilitationsfachhandel und den Medizintechnischen Fachhandel.

§ 3 Zweck, Aufgaben

Zweck des Verbandes ist, als Berufsverband die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern. Hierzu hat er insbesondere:

(1) die Mitglieder in allen betriebsbezogenen, wirtschaftlichen Fragen zu beraten und an der Lösung betrieblicher Probleme mitzuwirken;

(2) gesetzlich zulässige Konditionenkartelle und Leistungsbestimmungen zu erarbeiten und durchzusetzen;

(3) Gütegrundlagen für die Leistungen des Fachgebietes gemäß § 2 zu schaffen und fortzuentwickeln und geeignete Maßnahmen zum Güteschutz zu organisieren;

(4) die Mitglieder bei betrieblichen Werbemaßnahmen zu unterstützen, insbesondere Gemeinschaftswerbungen zu organisieren und Werbemittel zu schaffen;

(5) den Kontakt zu den Auftraggebern zu pflegen und zu fördern;

(6) den lauteren Wettbewerb zu fördern und Maßnahmen gem. § 8 UWG zu ergreifen;

(7) die berufsständischen Interessen des Fachgebietes gemäß § 2 zu fördern und die Geschäfte der in seinem Bezirk ansässigen Handwerksinnungen zu führen.

(8) Der Verband kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder durchführen.

§ 4 Mitgliedschaft

In den Verband kann aufgenommen werden, wer

(1) in die Handwerksrolle mit einem Handwerk des Fachgebietes gemäß § 2 eingetragen ist und die Mitgliedschaft oder die Gastmitgliedschaft in einer Innung für Orthopädietechnik bzw. Orthopädieschuhtechnik hat, oder in einem Gewerberegister mit einem Unternehmen des Fachgebietes gemäß § 2 eingetragen ist,

(2) gestrichen

(3) als Leistungserbringer im Bereich der medizinischen Hilfsmittel die jeweils vom Vorstand beschlossenen und den Mitgliedern veröffentlichten Qualitätsstandards erfüllt,

(4) nicht infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren hat und

(5) nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(6) Zum Eintritt in den Verband ist ferner die Landesinnung für Orthopädietechnik Berlin-Brandenburg berechtigt. Deren stimmberechtigte Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die gem. § 4 (1) zum Eintritt in den Verband berechtigten Mitglieder.

§ 5 Aufnahme in den Verband

(1) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft bei dem Verband (Aufnahmeantrag) ist bei diesem schriftlich zu stellen; über ihn entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verband besteht nicht. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.

(2) Eine Aufnahmegebühr kann erhoben werden.

(3) Personen, die sich um die Förderung des Fachgebietes gemäß § 2 besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(4) Der Verband kann solche Personen als Gastmitglieder aufnehmen, die dem Fachgebiet des Verbandes gemäß § 2 beruflich und wirtschaftlich nahe stehen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Gastmitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Verbandes in gleicher Weise wie Mitglieder zu benutzen. Sie nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Gastmitglieder einen Beitrag zu entrichten haben.

(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über die Aufnahme.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tode, bei juristischen oder natürlichen Personen mit der Beendigung des Gewerbes, oder mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(2) Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt: Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verband kann nur zum Schluss eines Rechnungsjahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Ein außerordentliches, schriftlich zu erklärendes Kündigungsrecht besteht für vier Wochen, nachdem die Mitgliederversammlung eine Erhöhung des Mitgliedsjahresbeitrags um mehr als 20% beschlossen hat. In diesem Falle wird die Kündigung wirksam mit dem Inkrafttreten des erhöhten Beitrags.

(3) Die Mitgliedschaft wird beendet durch Ausschluss. Durch Beschluss des Vorstandes ist auszuschließen, wer

1. die Voraussetzung für die Mitgliedschaft gemäß § 4 nicht mehr erfüllt, oder

2. gegen die Satzung gröblich oder beharrlich verstößt oder satzungsgemäße Beschlüsse oder Anordnungen der Organe des Verbandes nicht befolgt, oder

3. mit seinen Beiträgen trotz wiederholter Aufforderung länger als ein Jahr im Rückstand geblieben ist.

(4) Vor dem Beschluss ist dem Betreffenden Gelegenheit zur Äußerung zu geben; hierfür ist eine angemessene Frist einzuräumen. Über einen Widerspruch gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Verbandsvermögen, an die vom Verband errichteten Einrichtungen. Sie bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens fällig waren. Ihre vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten, welche dem Verband oder dessen Einrichtungen gegenüber bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.

§ 7 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder des Verbandes haben gleiche Rechte und Pflichten. Ist die Landesinnung für Orthopädietechnik Berlin-Brandenburg Mitglied, so sind deren Mitglieder in allen Rechten und Pflichten den übrigen Mitgliedern gleichgestellt.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Verbandes nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu benutzen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben des Verbandes mitzuwirken und die Vorschriften der Satzung sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Verbandes zu befolgen.

(4) Die Mitglieder bevollmächtigen den Vorstand zu Verhandlungen und Abschlüssen von Rahmenverträgen und Preisvereinbarungen mit Krankenkassen und sonstigen Kostenträgern.

(5) Jedes Mitglied hat das Recht, den vom Fachverband geschlossenen Verträgen und Preisvereinbarungen beizutreten.

§ 8 Wahlrecht, Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Wahl- und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Vertreter der dem Verband angehörenden Mitgliedsbetriebe. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für eine juristische Person oder Personengesellschaft kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden sind. Der Abstimmende muss auf Verlangen des Wahlleiters seine Vollmacht schriftlich nachweisen. Ist die Landesinnung für Orthopädietechnik Mitglied, so hat jedes Mitglied der Innung eine Stimme, vgl. § 7 (1).

(2) entfällt

(3) Ein Mitglied ist nicht wahl- und stimmberechtigt, wenn

1. die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verband betrifft; oder

2. es mit Beiträgen länger als ein Jahr im Rückstand ist; oder

3. es infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt; oder

4. es durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(4) Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse sind natürliche Personen, die für ein Mitglied das Stimmrecht gemäß § 8 (1) ausüben.Dem Vorstand können nur Inhaber, GmbH-Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften oder Komplementäre von Kommanditgesellschaften angehören.

(5) Gegen die Rechtsgültigkeit von Wahlen kann jeder Wahlberechtigte binnen zwei Wochen nach der Wahl Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

(6) Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse verlieren ihr Amt, wenn Umstände eintreten, welche die Wählbarkeit ausschließen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Organe

Organe des Verbands sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Ausschüsse.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht vom Vorstand oder von den Ausschüssen wahrzunehmen sind. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Verbandes.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt im Besonderen über:

1. die Festsetzung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind;

2. die Höhe der Beiträge und über die Festsetzung von Umlagen;

3. die Jahresrechnung;

4. die Zusammensetzung des Vorstandes und der Mitglieder der Ausschüsse;

5. die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten und zur Verwaltung einzelner Einrichtungen;

6. den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigentum;

7. die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert haben;

8. die Aufnahme von Anleihen von mehr als 10.000,-€;

9. den Abschluss von Verträgen, durch welche dem Verband fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung;

10. Änderungen der Satzung und die Auflösung des Verbandes;

11. alle Einrichtungen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes geschafft werden sollen;

12. den Widerruf der Bestellung von Vorstands- oder Ausschussmitgliedern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn er bei der Einberufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung bezeichnet ist; er darf nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Widerruf kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden.

§ 11 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden in der Regel einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand sie beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn das Interesse des Verbandes die Einberufung erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand die Einberufung beantragt.

(2) Der Vorsitzende des Vorstandes lädt zur Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann in dringenden Fällen die Einladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.

(3) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, im Falle seiner Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Der Versammlungsleiter ist berechtigt, Versammlungsteilnehmer, die seinen zur Leitung der Verhand­lung getroffenen Anordnungen nicht nachkommen oder sich ungebührlich benehmen, von der Versammlung auszuschließen.

(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem sämtliche Beschlüsse, Wahlergebnisse und Abstimmungen enthalten sein müssen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollanten zu unterzeichnen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7) Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder, sofern es sich nicht um einen Beschluss über eine Satzungsänderung, die Auflösung des Verbands oder den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern handelt, mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten vom Versammlungsleiter nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(8) Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn niemand widerspricht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem oder zwei Stellvertretern und gegebenenfalls weiteren Mitgliedern, so dass der Vorstand insgesamt maximal neun Personen umfasst. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorsitzende ist in einem separaten Wahlgang zu wählen.

(2) Die Wahl des Vorsitzenden findet unter Leitung des von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlbeauftragten, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder unter Leitung des Vorsitzenden statt.

(3) Die Wahl des Vorstandes ist dem Registergericht binnen einer Woche anzuzeigen.

(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen oder zwei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende.

(5) Hat der Verband keinen Geschäftsführer, wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Schatzmeister. Das als Schatzmeister bestellte Vorstandsmitglied ist für die ordnungsmäßige Führung der Kasse verantwortlich.

(6) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Wiederwahl ist zulässig. Tritt der Vorsitzende von seinem Vorsitz zurück, so bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte den neuen Vorsitzenden, der das Amt bis zur Neuwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung innehat. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus dem Vorstand aus, so kann die Mitgliederversammlung Nachwahlen für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.

(7) Wird der Vorsitzende zum Präsidenten der Handwerkskammer oder zu dessen Stellvertreter gewählt, so scheidet er nach Annahme der Wahl aus seinem Amt als Vorstand aus.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Für Auslagen wird Ersatz und Entschädigung nach den von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Sätzen gewährt. Die Zahlung eines pauschalierten Ersatzes für bare Auslagen in der Form von Tages- und Übernachtungsgeldern ist zulässig. Den Vorsitzenden kann für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt werden.

(9) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt; sie müssen auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder einberufen werden.

(10) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.

(11) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Geschäftsführer kann an den Vorstandssitzungen teilnehmen, soweit es sich nicht um eigene Angelegenheiten handelt.

(12) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An der Beratung und Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitglieds berühren, darf dieses nicht teilnehmen.

(13) Der Vorstand kann Vorstandsbeschlüsse auch schriftlich oder fernmündlich herbeiführen, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Beschlussverfahren widerspricht.

(14) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Vorstandes sind gehalten, über solche Verhandlungsgegenstände Verschwiegenheit zu bewahren, die nach gesetzlichen Vorschriften einer Geheimhaltungspflicht unterliegen oder als vertraulich bezeichnet werden. Ob ein Verhandlungsgegenstand vertraulich zu behandeln ist, entscheidet der Vorstand.

(15) Über die Verhandlungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, in dem sämtliche Beschlüsse enthalten sein müssen. Es ist vom Protokollanten zu unterzeichnen.

(16) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind Vorstand i. S. v. § 26 BGB und vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Jeder hat Alleinvertretungsbefugnis, die stellvertretenden Vorsitzenden jedoch im Innenverhältnis nur im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden.

(17) Der Vorstand schließt Rahmenverträge und Preisvereinbarungen mit Krankenkassen und anderen Kostenträgern ab.

(18) Der Vorstand bereitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus.

(19) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes, soweit sie nicht gesetzlich oder durch Bestimmungen der Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten oder anderen Organen übertragen sind.

(20) Willenserklärungen mit Ausnahme bei laufenden Geschäften der Verwaltung, welche den Verband vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform; überschreitet die vermögensrechtliche Verpflichtung einen Wert von EUR 3.000,–, so muss die verpflichtende Erklärung noch von einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet sein. Sonstige Schriftstücke von besonderer Bedeutung müssen von dem Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter sowie einem weiteren Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer unterzeichnet sein.

(21) Die Mitglieder des Vorstandes und der bestellte Geschäftsführer haften dem Verband für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln. Sie sind bei gleichzeitiger Amtsausübung in der Landesinnung für Orthopädietechnik Berlin-Brandenburg von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(22) Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben, die die Verteilung der Verantwortung für bestimmte Geschäftsbereiche einzelnen Vorstandsmitgliedern zuweist.

§ 13 Ausschüsse

(1) Der Verband bildet als ständigen Ausschuss den Ausschuss für Rechnungsprüfung; außerdem können für bestimmte Angelegenheiten besondere Ausschüsse errichtet werden.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse verwalten ihr Amt als Ehrenamt; §12 (8) gilt entsprechend.

(3) Die Ausschüsse haben die in ihren Geschäftsbereich fallenden Angelegenheiten zu beraten. Über das Ergebnis ihrer Beratung berichten sie an den Vorstand. Über die Berichte beschließt das jeweils zuständige Organ des Verbandes.

(4) Die Vorsitzenden und Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden auf drei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben ihre Tätigkeit bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers auszuüben.

(5) Der Vorsitzende des Vorstandes und seine Stellvertreter können an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen oder sich vertreten lassen.

(6) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Ergebnisse der Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollanten zu unterschreiben ist.

§ 14 Ausschuss für Rechnungsprüfung

(1) Der Ausschuss für Rechnungsprüfung besteht aus mindestens zwei Verbandsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Der Ausschuss für Rechnungsprüfung hat die Rechnungsführung des Verbandes alljährlich mindestens einmal zu prüfen. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, dass das Vermögen des Verbandes ordnungsgemäß inventarisiert und angelegt ist. Über das Ergebnis der Prüfung ist binnen zwei Wochen dem Vorstand schriftlich zu berichten.

(3) Der Ausschuss hat die Jahresrechnung des Verbandes zu prüfen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 15 Geschäftsführung

(1) Der Verband kann die Führung der Verwaltungsgeschäfte einschließlich der Buch- und Kassenführung auf geeignete Institutionen und Persönlichkeiten übertragen. Über den Auftrag und dessen Entzug entscheidet der Vorstand.

(2) Ist ein Geschäftsführer bestellt, so obliegt ihm die Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung. Insoweit vertritt er auch den Verband. Laufende Geschäfte der Verwaltung sind alle Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren.

(3) Bekanntmachungen der Geschäftsführung über Verbandsneuigkeiten, die die Mitglieder im Allgemeinen betreffen, erfolgt in Rundschreiben.

§ 16 Beiträge

(1) Die dem Verband erwachsenen Kosten sind, soweit sie aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung finden, von den Mitgliedern durch Beiträge aufzubringen.

(2) Der von jedem Verbandsmitglied zu entrichtende Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Er besteht aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag. Der Zusatzbeitrag wird in einem Tausendsatz der Jahresbruttoentgeltsumme des Mitglieds des jeweils vorletzten Kalenderjahres erhoben. Die Jahresbruttoentgeltsumme ergibt sich aus der Summe der nachweispflichtigen Arbeitsentgelte, die das Mitglied im Entgeltnachweis gegenüber seiner zuständigen Berufsgenossenschaft gemäß §§ 14 – 17 SGB IV dokumentiert. Die beitragspflichtigen Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband Auskunft durch Übermittlung einer Kopie dieses Entgeltnachweises zu geben. Der Verband ist berechtigt, sich von der zuständigen Berufsgenossenschaft die Lohnsumme der Mitglieder bekannt geben zu lassen. Insoweit wird die Berufsgenossenschaft von ihrer Geheimhaltungspflicht befreit. Die dem Verband übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung gespeichert und genutzt werden.

(3) Die Beiträge werden bei der Feststellung des Haushaltsplanes von der Mitgliederversammlung alljährlich festgesetzt. Bis zur anderweitigen Festsetzung sind die Beiträge in der bisherigen Höhe weiter zu entrichten.

(4) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können auch außerordentliche Beiträge (Umlagen) erhoben werden.

(5) Im Einzelfall kann der Vorstand einen abweichenden Mitgliedsbeitrag beschließen.

(6) Der Mitgliedsbeitrag wird zum jeweiligen Jahresbeginn fällig. Die Zahlung in gleichen monatlichen Teilbeträgen ist möglich. Der Vorstand kann bei Einmalzahlung des Jahresbetrags zu Jahresbeginn einen zu gewährenden Skonto beschließen.

(7) Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem ersten des auf den Tag der Entscheidung über die Aufnahme folgenden Monats. Fallen Beginn der Beitragspflicht und Jahresbeginn nicht zusammen, so ist der erste Beitrag anteilig nach dem verbleibenden Jahresanteil zu berechnen.

(8) Der Verband kann von Mitgliedern oder anderen Personen, die Tätigkeiten oder Einrichtungen des Verbandes in Anspruch nehmen, Gebühren erheben.

(9) Für rückständige Beiträge und Gebühren kann der Vorstand Zinsen und Mahngebühren festsetzen. Die rückständigen Beiträge und Gebühren werden auf Beschluss des Vorstandes gerichtlich beigetrieben.

§ 17 Haushaltsplan, Jahresrechnung, Vermögen

(1) Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat alljährlich über den zur Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr aufzustellen und ihn der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(3) Der Vorstand ist bei seiner Verwaltung des Verbandes an den Haushaltsplan gebunden. Über Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, hat die Mitgliederversammlung gesondert zu beschließen.

(4) Der Vorstand hat innerhalb der ersten drei Monate des Rechnungsjahres eine Rechnung über das abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen. Die Jahresrechnung muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen; die erforderlichen Belege sind ihr beizufügen. Nach Prüfung durch den Ausschuss für Rechnungsprüfung ist sie der Mitgliederversammlung zur Abnahme vorzulegen.

(5) Das Verbandsvermögen ist pfleglich, wirtschaftlich und nutzbringend zu verwalten. Geldvermögen ist genügend sicher, ertragsbringend und, soweit erforderlich, greifbar anzulegen.

§ 18 Schadenshaftung

Der Verband ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 19 Änderung der Satzung und Auflösung des Verbandes

(1) Anträge auf Änderung der Satzung sowie auf Auflösung des Verbandes sind beim Vorstand schriftlich zu stellen; sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugleich mit der Tagesordnung bekannt zu geben.

(2) Zur Verhandlung über Anträge auf Auflösung des Verbandes ist eine außerordentliche, nur zu diesem Zweck bestimmte Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen sind.

(3) Zu Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss auf Auflösung des Verbandes kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Sind in der ersten Mitgliederversammlung drei Viertel der Stimmberechtigten nicht erschienen, so ist binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder gefasst werden kann.

(4) Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

(5) Im Falle der Auflösung des Verbandes sind die Mitglieder verpflichtet, die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr unbeschadet etwaiger rückständiger Beiträge an die Liquidatoren zu zahlen.

(6) Das Verbandsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Das hiernach verbleibende Vermögen wird der Landesinnung für Orthopädietechnik Berlin-Brandenburg zur Verwendung für berufsfördernde Zwecke zugunsten des Fachbereichs überwiesen.

§ 20 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in Rundschreiben.


Download der Satzung des Fachverbandes für Orthopädietechnik und Sanitätsfachhandel Nordost e.V. (PDF, 704 KB)